Kategorie: Fotorecht


Bildberichterstattung über Prominente

24. August 2010 - 13:55 Uhr

“Foto: Walter Luger, Zoonar-Bildnummer: 1023002″

In einem aktuellen Beschluss hat sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Veröffentlichung von Fotos Prominenter befasst und sich hierbei mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz  des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Prominenten einerseits und der Pressefreiheit andererseits auseinanderge-setzt.

Im Wesentlichen führte das Gericht hierzu wie folgt aus:

Grundsätzlich sei der Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen ein Spielraum eingeräumt, darüber zu entscheiden, was berichtenswert sei und was nicht. Komme es jedoch zum Streitfall, so obliege es den Fachgerichten den Informationswert der Bildberichterstattung bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen zu ermitteln. Jedoch sei dem Gericht eine inhaltliche Bewertung der Darstellung als wertvoll oder wertlos verwehrt. Vielmehr sei es auf die Prüfung und Feststellung begrenzt, inwieweit der Bericht einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste. So seien auch unterhaltende Beiträge, wie der Bericht über Prominente, vom Schutz der Pressefreiheit erfasst, da sie wichtige gesellschaftliche Funktionen erfüllen könnten. Andererseits sei das Schutzbedürfnis der Prominenten angesichts des technischen Fortschritts, wie  Aufnahmetechnik und allgemeine Verfügbarkeit von Daten, gestiegen. Allerdings gewährleiste das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nicht generell, dass jede visuelle Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben Prominenter einen Beitrag zur Meinungsbildung leiste. Vielmehr seien visuelle Bildveröffentlichungen nur insoweit gerechtfertigt, als der Allgemeinheit ansonsten Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten würden.

“Text mit freundlicher Genehmigung: Rechtsanwalt Wilhelm Schulte-Hemming, Kanzlei Brehm u.v. Moers”

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Verbot von Prominentenfotos

24. August 2010 - 13:30 Uhr

“Foto: Günter Slabihoud, Zoonar-Bildnummer: 795215″

Der Bundesgerichtshof hatte sich abermals mit Fotos Prominenter zu befassen. Zugrunde lagen Aufnahmen von Sabine Christiansen mit Ihrem jetztigem Ehemann Norbert Medus während einer privaten Reise in Paris. Die Fotos waren betitelt mit den Textbändern: „So verliebt in Paris“ und „Wetten dass sie diesen Mann bald heiratet?“.

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei diesen Aufnahmen um erkennbar private Situationen, die von keinem allgemeinen Informationsinteresse seien. Damit griffen die Aufnahmen in den Kernbereich der Privatsphäre des Ehepaars ein. Dabei seien private Lebensvorgänge auch dann Teil der geschützten Privatsphäre, wenn sie in der Öffentlichkeit stattfänden und die Personen der breiteren Allgemeinheit bekannt seien. Daran ändere sich auch nichts, wenn, wie vorliegend, die prominente Person durch eigene öffentliche Äußerungen bereits über Ihre neue Beziehung berichtet habe. Eine solche Selbstdarstellung gäbe der Presse nämlich nicht das Recht, private Aufnahmen von der Prominenten ohne ihre Einwilligung zu veröffentlichen.

Mit diesem Urteil setzt der BGH seine Prominenten freundliche Rechtsprechung fort, sofern kein sachliches Informationsinteresse der Allgemeinheit für die Veröffentlichung besteht.

“Text mit freundlicher Genehmigung: Rechtsanwalt Wilhelm Schulte-Hemming, Kanzlei Brehm u.v. Moers”

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Fotos von Berliner Schlössern gelöscht

26. März 2009 - 17:47 Uhr

Eine wichtige Nachricht für Fotografen: Wir haben rund 300 Bilder von Berliner Schlössern und Schlossgärten gelöscht, die sich in der Verwaltung der Stiftung Preußische Schlösser Berlin befinden. Diese Bilder dürfen nicht mehr zum Kauf angeboten werden (siehe unten).

Einige Fotografen hatten bei diesen Bildern unter Property Release “nicht nötig” gesetzt. Dieses Verhalten ist riskant, denn es kann Abmahnungen zur Folge haben und bei falschen Angaben sind Fotografen direkt angreifbar. Bitte achten Sie künftig darauf ein “nicht nötig” nur bei Motiven zu setzen, die weder Logos, Markennamen, Kunstgüter, Designs, Produkte, Innenarchitektur oder vom Privatgrund aus fotografierte Bauwerke beinhalten.

Fotos, die bei den Releaseangaben weder ein ”nicht nötig” noch ein ”Property Release ist vorhanden” zugewiesen bekommen, können nur für journalistische Zwecke gekauft werden. Es handelt sich dann um sogenannte “redaktionelle Bilder”. Für die Medienberichterstattung sind Aufnahmen von Logos, Marken, Produkten, Designs, Gebäude-Fassaden, Politiker, VIPs usw. in der Regel nutzbar! Wer die Settings richtig setzt, ist also auf der sicheren Seite und bietet Fotos mit urheberrechtlich bedenklichen Inhalten nur für redaktionelle Zwecke an. Das gleiche gilt für die Model Release Abgaben.  Sie können solche Einstellungen in der Zoonar-Bildverwaltung jederzeit ändern!

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Foto: Harald Richter, Zoonar-Bildnummer 57141 

Urteil zum Brandenburger Schloss

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg hatte dagegen geklagt, dass aus den Agentur-Archiven Fotos von Schlössern und Gärten heruntergeladen und zu kommerziellen Zwecken verwertet werden konnten.
Im Streit um kommerzielle Fotoaufnahmen von Potsdamer Welterbestätten wie Sanssouci hat die Schlösserstiftung vor Gericht einen Sieg errungen. Das Landgericht Potsdam gab am Freitag ihren Klagen gegen zwei Bildagenturen auf Unterlassung und Schadenersatz statt. Dessen Höhe muss noch ermittelt werden. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg hatte dagegen geklagt, dass aus den Agentur-Archiven an der Stiftung vorbei Fotos von Schlössern und Gärten heruntergeladen und zu kommerziellen Zwecken verwertet werden konnten. Für Touristen-Schnappschüsse und Pressefotos gibt es laut Stiftung generell keine “Knips-Gebühr”.

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Fotorecht – ein erster Überblick

10. Februar 2009 - 19:53 Uhr

Fotorecht für Fotografen 

Fast täglich erhalten wir besorgte Anfragen zum Thema Fotorecht.  In der Regel geht es darum, ob bestimmte Motive mit Royalty Free Lizenz angeboten werden dürfen, ob und wie man Bilder bei Zoonar redaktionell anbietet oder ob ein Bild aus rechtlichen Gründen wieder aus der Datenbank entfernt werden muss. Die konkrete Auslegung des Urheberschutzgesetzes ist oft kompliziert. Trotzdem sollte sich jeder Fotograf – egal ob ambitionierter Amateur oder Profi – mit diesem Thema auseinandersetzen.

Das Team der Bildagentur Zoonar wird sich ab sofort verstärkt mit diesem Thema befassen. Daher haben wir in diesem Blog die neue Kategorie “Fotorecht” aufgenommen. Zeitgleich arbeiten wir an einem Rechtshilfe-Tutorial für Fotografen. Schauen Sie also möglichst regelmäßig rein. Starten tun wir mit einem ersten Überblick zum Thema Fotorecht. Das soll nicht abschließend sein und kann auch noch nicht alle Felder eingehend erörtern, aber einen ersten Einblick in die Materie des Bildrechts kann es Ihnen sicher verschaffen.  

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Foto:  Christian Ammering, Zoonar-Bildnummer 633745

1.Panoramafreiheit

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

* Außenaufnahmen von Gebäuden dürfen von öffentlich zugänglichen Wegen (inklusive Privatwegen und privater Parks, solange sie öffentlich zugänglich sind) aus gemacht und verwertet bzw. veröffentlicht werden, man darf für die Aufnahme keine Hilfsmittel wie eine Leiter oder einen Hubschrauber (Luftaufnahme) verwenden, man darf das entsprechende Gebäude auch nicht von einem Nachbargebäude aus fotografieren. In der Regel gilt also, daß man Aufnahmen von Gebäuden veröffentlichen kann, solange das Foto von öffentlichem Grund aus ohne Hilfsmittel gemacht wurde und ein eventuelles Privatgrundstück nicht unrechtmäßig betreten wurde.

* Diese Regel gilt nur für sog. bleibende Gebäude, sie gilt nicht für einmalige Kunstaktionen wie z.B. der verhüllte Reichstag von Christo, hier gilt keine Panoramafreiheit, weil die Aktion zeitlich begrenzt war

* Panoramafreiheit gilt nicht für Bahnhofshallen und das Innere von Zügen und Bussen,hier muß man in der Regel die Erlaubnis des Verkehrsverbundes haben, wenn man Aufnahmen kommerziell verwerten will

* Panoramafreiheit gilt ebenfalls nicht für Innenaufnahmen von Gebäuden, hier bedarf es einer Genehmigung

* Im europäischen Ausland gibt es teilweise abweichende Regelungen, so ist es in Belgien z.B. untersagt, Aufnahmen des Atomiums kommerziell zu verwerten, in Frankreich sind nur Tageslichtaufnahmen des Eiffelturms frei kommerziell nutzbar, für kommerzielle Fotos des bei Dunkelheit beleuchteten Eiffelturms muß man sich eine Genehmigung einholen

* Reklameschilder mit urheberrechtlich geschützen Motiven dürfen auf dem Foto vorhanden sein, wenn das Reklameschild nur Beiwerk ist, oder aber wenn, im Falle einer Straße, die von Reklameschildern gesäumt ist, ein Foto nicht möglich wäre ohne die Reklameschilder mit im Bild zu haben.

* Es gibt Sonderregeln für Kirchen, man braucht eine Genehmigung, um Aufnahmen von Kirchen z.B. für Werbeaufnahmen zu verwenden, auch kann die Kirche untersagen, daß vor dem Gebäude, selbst wenn man sich auf öfffentlichen Grund befindet, Aktaufnahmen z.B. gemacht werden und die Kirche dabei als Hintergrundkulisse dient.

2. Fotos von Personen

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Foto: Frank Roeder, Zoonar-Bildnummer 423396 

* Allgemein gilt das Recht am eigenen Bild, Nahaufnahmen von Personen oder auch alle anderen Fotos, in denen ein Mensch das Hauptmotiv darstellt bzw. erkennbar ist, benötigen ein sog. Model-Release, also die Genehmigung der fotografierten Person. Hiervon ausgenommen sind Personen der Zeitgeschichte, Politiker, Spitzensportler Schauspieler z.B. so sie sich im öffentlichen Raum bewegen – wobei eine kommerzielle Nutzung des Bildes hiervon aber nicht gedeckt ist.

* Auch von Personen der Zeitgeschichte sind Aufnahmen in privaten Situationen ohne Genehmigung des Betroffenen verboten, hierzu zählen besonders auch Aufnahmen in die Innenräume einer Wohnung, genauso aber auch der private Spaziergang mit den Kindern

* Man braucht keine Genehmigung einholen wenn Menschen nur Beiwerk auf einem Foto sind, wenn man also eine Straße fotografiert muß man nicht von jeder einzelnen Person, die eventuell auf dem Bürgersteig zu sehen ist, eine Genehmigung haben

* Menschenansammlungen, also Feste, Umzüge, Demonstrationen usw. dürfen ebenfalls fotografiert werden, solange kein einzelner Mensch hervorgehoben wird, bzw. das Ereignis als solches im Vordergrund steht. Aufnahmen eines Einzelnen bedürfen nach wie vor der Genehmigung der betroffenen Person, gleiches gilt für Aufnahmen kleinerer Gruppen. Bei einer kommerziellen Nutzung im Zweifelsfall trotzdem ein Model Release vorlegen, so wurde 2005 erfolgreich gegen die Verwendung eines bei einer öffentlichen Veranstaltung geschossenen Gruppenphotos mit 50 Personen als Wahlplakat geklagt.

* Für Fotos, die einem „höheren Interesse der Kunst“ dienen braucht man ebenfalls nicht die Genehmigung der fotografierten Person einholen, solange das Foto nicht auf Bestellung hin erfolgt. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken, Lichtbilder sind am ehesten als „Schnappschüsse“ zu bezeichnen, also Bilder ohne künstlerischen Anspruch, diese dienen nicht einem höheren Interesse der Kunst. Lichtbildwerke hingegen zeichnen sich durch einen gewissen Anspruch aus, das kann der Blickwinkel sein, die Perspektive, der Zeitpunkt der Aufnahme, wenn eine eindringliche Aussagekraft vorhanden ist, wenn zusätzliche Technik wie Scheinwerfer oder Blitze verwendet werden, Bildschärfe und Tiefe besonders eingesetzt werden, usw usf. – sowie Retuschen, Collagen und Fotomontagen. Allgemein gilt, daß bei Lichtbildwerken die Gestaltung des Bildes im Vordergrund steht, während ein Lichtbild ein Motiv lediglich unverändert, naturgetreu abbildet. Die kommerzielle Verwertung darf nur kunstgemäß erfolgen, in Form einer Ausstellung, eines Kataloges oder auch einer Postkarte.

* Nicht gestattet ist auch die kommerzielle Nutzung von Bildnissen eines Doppelgängers, wenn man z.B. jemanden fotografiert, der einer prominenten Person lediglich ähnlich sieht. Es ist ebenfalls nicht gestattet, Szenen aus Filmen nachzustellen, zu fotografieren und dies dann kommerziell zu verwerten

3. Diverses

* Markennamen, Firmenlogos und ähnliches dürfen fotografiert und die Fotos kommerziell verwertet werden, wenn die Firmenlogos nicht zentraler Punkt der Aufnahme sind. Bei der kommerziellen Verwertung sollte man also darauf achten, daß Logos und Etiketten entweder kein zentraler Bildbestandteil sind, oder aber das Objekt so fotografieren, daß der Firmenname bzw. das Logo nicht zu erkennen sind. Beispiel: man fotografiert jemanden, der einen Zug aus einer Champagnerflasche nimmt, möchte man das Motiv kommerziell verwerten sollte man entweder die Genehmigung des Herstellers einholen oder die Flasche so ablichten, dass der Firmenname und das Logo nicht mehr zu erkennen sind.

* Fotos von Kunstwerken (Gemälde, Skulpturen etc) dürfen ohne Erlaubnis des Künstlers oder des Rechteinhabers nicht kommerziell verwertet werden, hiervon nicht betroffen sind Statuen, Brunnen etc. an öffentlichen Plätzen

4. Royalty Free

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Foto: Philipp v. Niebusch, wurde aus der Datenbank entfernt…

Bei Royalty Free Bildern (also wenn man nur einmalig eine pauschale Lizenzgebühr für Bilder entrichtet und sie danach für beinahe jeden beliebigen Zweck verwenden kann) gibt es eine unsichere Rechtslage und es sollten folgende Bauwerke, Symbole, Menschengruppen und Logos besser nicht im Bild auftauchen, auch nicht als Beiwerk, weil Abmahnanwälte in letzter Zeit verstärkt gegen den Gebrauch dieser Motive als Royalty Free Bilder vorgehen und Abmahnungen sowohl an Fotografen als auch an Bildagenturen verschicken:

* Aborigines in Australien
* Adidas – Logos (Streifen, Schriftzug)
* Barbiepuppen (Name oder Produkte)
* BMW Fahrzeuge
* Britisches Concord – Flugzeug
* Chevrolet (Logo)
* Chrysler Building in New York City
* CN Tower in Toronto/Kanada
* Coca Cola (Produkte, Warenzeichen, Logos etc.)
* Daimler (Mercedes Benz)
* Disney Figuren und Disneyland
* Eiffelturm in Paris
* Emmy und/oder Grammy Award Trophäen
* Empire State Building in New York
* Ferrari
* Flatiron Building in New York City
* Gebäude von Frank O. Gehry (Guggenheimmuseum Bilbao, Walt Disney Hall LA,
Gehry Tower in Hannover u.v.a.)
* Harley Davidson
* Hollywoodzeichen in LA
* Hundertwasser-Häuser
* ICE-Züge der Deutschen Bahn
* Indianer (USA)
* Indy 500 – Autorennen
* Japanischer “Bullet Train” Hochgeschwindigkeitszug
* Kölner Zoo (wobei bei Zoos generell eine Genehmigung erforderlich ist)
* Las Vegas – Haupthotels
* London Eye – London (Riesenrad)
* London: U-Bahn Schild Piccadilly Circus
* Louvre & Pyramide vor dem Louvre in Paris
* Major League – Sport Aufnahmen aus den USA
* Maserati (Auto und Logo)
* McDonald’s Läden und das goldene M-Symbol
* Ford Mustang inkl. Logo
* Nike – Logos
* NASCAR
* Olympia (Logos, Athleten etc.)
* Opernhaus in Sydney
* Oscar Preisverleihung und Trophäe
* Porsche (Auto und Logo)
* Reichstag-Kuppel in Berlin
* Rockefeller Center in New York City
* Rolls Royce (Wagen und Kühlerfigur)
* Sears Tower in Chicago
* Sony Center in Berlin
* Stadtbahn Bielefeld, unterirdische Anlagen
* Stiftung Preußischer Kulturbesitz Gebäude (Schloß Sanssouci z.B.)
* Ford Thunderbird inkl. Logo
* TGV Hochgeschwindigkeitszug
* Tupperware Tower (USA)
* Universal Studios (USA)
* Generell alle Autos mit charakteristischem Design (Jaguar, Lamborghini etc usw)

5. Fazit

* Fotos von Bauwerken in Deutschland sind in der Regel kommerziell nutzbar, solange das Foto ohne Hilfsmittel auf öffentlichem, frei zugänglichem Grund gemacht wurde

– Hinweis: in Brandenburg erging im November ein Gerichtsurteil, das untersagt, Fotos von Bauwerken die der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unterstellt sind (Das Schloß Sanssouci in Potsdam z.B.), kommerziell ohne Genehmigung zu verwerten, solange die Fotos auf dem Gelände, das von der Stiftung verwaltet wird, angefertigt wurden. Fotos, die von einer öffentlichen Straße aus gemacht wurden, sind hiervon nicht betroffen. Gegen das Urteil wird Berufung eingelegt. Im Ausland herrschen teilweise andere Regeln, siehe Belgien und Frankreich, Aufnahmen vom Atomium z.B. und dem Eiffelturm bei Nacht dürfen ohne Genehmigung nicht kommerziell genutzt werden.

* Möchte man Fotos von Menschen kommerziell nutzen ist in der Regel ein Model Release erforderlich * Ein Model Release ist nicht erforderlich, wenn Menschen nur Beiwerk auf einem Foto sind oder wenn eine Veranstaltung (Sportereignis, Demonstration, Karnevalsumzug etc usw) fotografiert wird und auf dem Foto die Veranstaltung als solches im Mittelpunkt steht, wobei letzterer Punkt nicht immer eindeutig geklärt ist (wie im Falle des Studenten, der bei einer Veranstaltung mit dem Ministerpräsidenten von Baden Württemberg fotografiert wurde und erfolgreich gegen eine Nutzung des Fotos als Wahlplakat klagte), im Zweifelsfalle also von den betroffenen Personen ein Model Release einholen

* Bei Royalty Free Bildern sollte man die Liste weiter oben berücksichtigen, da es sonst zu rechtlichen Problemen kommen könnte und Abmahnanwälte gezielt nach Verstößen suchen

Autor: Thomas Otto, Bildredakteur Zoonar GmbH

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