Verbot von Prominentenfotos
“Foto: Günter Slabihoud, Zoonar-Bildnummer: 795215″
Der Bundesgerichtshof hatte sich abermals mit Fotos Prominenter zu befassen. Zugrunde lagen Aufnahmen von Sabine Christiansen mit Ihrem jetztigem Ehemann Norbert Medus während einer privaten Reise in Paris. Die Fotos waren betitelt mit den Textbändern: „So verliebt in Paris“ und „Wetten dass sie diesen Mann bald heiratet?“.
Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei diesen Aufnahmen um erkennbar private Situationen, die von keinem allgemeinen Informationsinteresse seien. Damit griffen die Aufnahmen in den Kernbereich der Privatsphäre des Ehepaars ein. Dabei seien private Lebensvorgänge auch dann Teil der geschützten Privatsphäre, wenn sie in der Öffentlichkeit stattfänden und die Personen der breiteren Allgemeinheit bekannt seien. Daran ändere sich auch nichts, wenn, wie vorliegend, die prominente Person durch eigene öffentliche Äußerungen bereits über Ihre neue Beziehung berichtet habe. Eine solche Selbstdarstellung gäbe der Presse nämlich nicht das Recht, private Aufnahmen von der Prominenten ohne ihre Einwilligung zu veröffentlichen.
Mit diesem Urteil setzt der BGH seine Prominenten freundliche Rechtsprechung fort, sofern kein sachliches Informationsinteresse der Allgemeinheit für die Veröffentlichung besteht.
“Text mit freundlicher Genehmigung: Rechtsanwalt Wilhelm Schulte-Hemming, Kanzlei Brehm u.v. Moers”Kategorie: Fotorecht Kommentieren »



