Bildberichterstattung über Prominente

“Foto: Walter Luger, Zoonar-Bildnummer: 1023002″

In einem aktuellen Beschluss hat sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Veröffentlichung von Fotos Prominenter befasst und sich hierbei mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz  des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Prominenten einerseits und der Pressefreiheit andererseits auseinanderge-setzt.

Im Wesentlichen führte das Gericht hierzu wie folgt aus:

Grundsätzlich sei der Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen ein Spielraum eingeräumt, darüber zu entscheiden, was berichtenswert sei und was nicht. Komme es jedoch zum Streitfall, so obliege es den Fachgerichten den Informationswert der Bildberichterstattung bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen zu ermitteln. Jedoch sei dem Gericht eine inhaltliche Bewertung der Darstellung als wertvoll oder wertlos verwehrt. Vielmehr sei es auf die Prüfung und Feststellung begrenzt, inwieweit der Bericht einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste. So seien auch unterhaltende Beiträge, wie der Bericht über Prominente, vom Schutz der Pressefreiheit erfasst, da sie wichtige gesellschaftliche Funktionen erfüllen könnten. Andererseits sei das Schutzbedürfnis der Prominenten angesichts des technischen Fortschritts, wie  Aufnahmetechnik und allgemeine Verfügbarkeit von Daten, gestiegen. Allerdings gewährleiste das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nicht generell, dass jede visuelle Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben Prominenter einen Beitrag zur Meinungsbildung leiste. Vielmehr seien visuelle Bildveröffentlichungen nur insoweit gerechtfertigt, als der Allgemeinheit ansonsten Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten würden.

“Text mit freundlicher Genehmigung: Rechtsanwalt Wilhelm Schulte-Hemming, Kanzlei Brehm u.v. Moers”

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