Fotorecht – ein erster Überblick

Fotorecht für Fotografen 

Fast täglich erhalten wir besorgte Anfragen zum Thema Fotorecht.  In der Regel geht es darum, ob bestimmte Motive mit Royalty Free Lizenz angeboten werden dürfen, ob und wie man Bilder bei Zoonar redaktionell anbietet oder ob ein Bild aus rechtlichen Gründen wieder aus der Datenbank entfernt werden muss. Die konkrete Auslegung des Urheberschutzgesetzes ist oft kompliziert. Trotzdem sollte sich jeder Fotograf – egal ob ambitionierter Amateur oder Profi – mit diesem Thema auseinandersetzen.

Das Team der Bildagentur Zoonar wird sich ab sofort verstärkt mit diesem Thema befassen. Daher haben wir in diesem Blog die neue Kategorie “Fotorecht” aufgenommen. Zeitgleich arbeiten wir an einem Rechtshilfe-Tutorial für Fotografen. Schauen Sie also möglichst regelmäßig rein. Starten tun wir mit einem ersten Überblick zum Thema Fotorecht. Das soll nicht abschließend sein und kann auch noch nicht alle Felder eingehend erörtern, aber einen ersten Einblick in die Materie des Bildrechts kann es Ihnen sicher verschaffen.  

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Foto:  Christian Ammering, Zoonar-Bildnummer 633745

1.Panoramafreiheit

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

* Außenaufnahmen von Gebäuden dürfen von öffentlich zugänglichen Wegen (inklusive Privatwegen und privater Parks, solange sie öffentlich zugänglich sind) aus gemacht und verwertet bzw. veröffentlicht werden, man darf für die Aufnahme keine Hilfsmittel wie eine Leiter oder einen Hubschrauber (Luftaufnahme) verwenden, man darf das entsprechende Gebäude auch nicht von einem Nachbargebäude aus fotografieren. In der Regel gilt also, daß man Aufnahmen von Gebäuden veröffentlichen kann, solange das Foto von öffentlichem Grund aus ohne Hilfsmittel gemacht wurde und ein eventuelles Privatgrundstück nicht unrechtmäßig betreten wurde.

* Diese Regel gilt nur für sog. bleibende Gebäude, sie gilt nicht für einmalige Kunstaktionen wie z.B. der verhüllte Reichstag von Christo, hier gilt keine Panoramafreiheit, weil die Aktion zeitlich begrenzt war

* Panoramafreiheit gilt nicht für Bahnhofshallen und das Innere von Zügen und Bussen,hier muß man in der Regel die Erlaubnis des Verkehrsverbundes haben, wenn man Aufnahmen kommerziell verwerten will

* Panoramafreiheit gilt ebenfalls nicht für Innenaufnahmen von Gebäuden, hier bedarf es einer Genehmigung

* Im europäischen Ausland gibt es teilweise abweichende Regelungen, so ist es in Belgien z.B. untersagt, Aufnahmen des Atomiums kommerziell zu verwerten, in Frankreich sind nur Tageslichtaufnahmen des Eiffelturms frei kommerziell nutzbar, für kommerzielle Fotos des bei Dunkelheit beleuchteten Eiffelturms muß man sich eine Genehmigung einholen

* Reklameschilder mit urheberrechtlich geschützen Motiven dürfen auf dem Foto vorhanden sein, wenn das Reklameschild nur Beiwerk ist, oder aber wenn, im Falle einer Straße, die von Reklameschildern gesäumt ist, ein Foto nicht möglich wäre ohne die Reklameschilder mit im Bild zu haben.

* Es gibt Sonderregeln für Kirchen, man braucht eine Genehmigung, um Aufnahmen von Kirchen z.B. für Werbeaufnahmen zu verwenden, auch kann die Kirche untersagen, daß vor dem Gebäude, selbst wenn man sich auf öfffentlichen Grund befindet, Aktaufnahmen z.B. gemacht werden und die Kirche dabei als Hintergrundkulisse dient.

2. Fotos von Personen

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Foto: Frank Roeder, Zoonar-Bildnummer 423396 

* Allgemein gilt das Recht am eigenen Bild, Nahaufnahmen von Personen oder auch alle anderen Fotos, in denen ein Mensch das Hauptmotiv darstellt bzw. erkennbar ist, benötigen ein sog. Model-Release, also die Genehmigung der fotografierten Person. Hiervon ausgenommen sind Personen der Zeitgeschichte, Politiker, Spitzensportler Schauspieler z.B. so sie sich im öffentlichen Raum bewegen – wobei eine kommerzielle Nutzung des Bildes hiervon aber nicht gedeckt ist.

* Auch von Personen der Zeitgeschichte sind Aufnahmen in privaten Situationen ohne Genehmigung des Betroffenen verboten, hierzu zählen besonders auch Aufnahmen in die Innenräume einer Wohnung, genauso aber auch der private Spaziergang mit den Kindern

* Man braucht keine Genehmigung einholen wenn Menschen nur Beiwerk auf einem Foto sind, wenn man also eine Straße fotografiert muß man nicht von jeder einzelnen Person, die eventuell auf dem Bürgersteig zu sehen ist, eine Genehmigung haben

* Menschenansammlungen, also Feste, Umzüge, Demonstrationen usw. dürfen ebenfalls fotografiert werden, solange kein einzelner Mensch hervorgehoben wird, bzw. das Ereignis als solches im Vordergrund steht. Aufnahmen eines Einzelnen bedürfen nach wie vor der Genehmigung der betroffenen Person, gleiches gilt für Aufnahmen kleinerer Gruppen. Bei einer kommerziellen Nutzung im Zweifelsfall trotzdem ein Model Release vorlegen, so wurde 2005 erfolgreich gegen die Verwendung eines bei einer öffentlichen Veranstaltung geschossenen Gruppenphotos mit 50 Personen als Wahlplakat geklagt.

* Für Fotos, die einem „höheren Interesse der Kunst“ dienen braucht man ebenfalls nicht die Genehmigung der fotografierten Person einholen, solange das Foto nicht auf Bestellung hin erfolgt. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken, Lichtbilder sind am ehesten als „Schnappschüsse“ zu bezeichnen, also Bilder ohne künstlerischen Anspruch, diese dienen nicht einem höheren Interesse der Kunst. Lichtbildwerke hingegen zeichnen sich durch einen gewissen Anspruch aus, das kann der Blickwinkel sein, die Perspektive, der Zeitpunkt der Aufnahme, wenn eine eindringliche Aussagekraft vorhanden ist, wenn zusätzliche Technik wie Scheinwerfer oder Blitze verwendet werden, Bildschärfe und Tiefe besonders eingesetzt werden, usw usf. – sowie Retuschen, Collagen und Fotomontagen. Allgemein gilt, daß bei Lichtbildwerken die Gestaltung des Bildes im Vordergrund steht, während ein Lichtbild ein Motiv lediglich unverändert, naturgetreu abbildet. Die kommerzielle Verwertung darf nur kunstgemäß erfolgen, in Form einer Ausstellung, eines Kataloges oder auch einer Postkarte.

* Nicht gestattet ist auch die kommerzielle Nutzung von Bildnissen eines Doppelgängers, wenn man z.B. jemanden fotografiert, der einer prominenten Person lediglich ähnlich sieht. Es ist ebenfalls nicht gestattet, Szenen aus Filmen nachzustellen, zu fotografieren und dies dann kommerziell zu verwerten

3. Diverses

* Markennamen, Firmenlogos und ähnliches dürfen fotografiert und die Fotos kommerziell verwertet werden, wenn die Firmenlogos nicht zentraler Punkt der Aufnahme sind. Bei der kommerziellen Verwertung sollte man also darauf achten, daß Logos und Etiketten entweder kein zentraler Bildbestandteil sind, oder aber das Objekt so fotografieren, daß der Firmenname bzw. das Logo nicht zu erkennen sind. Beispiel: man fotografiert jemanden, der einen Zug aus einer Champagnerflasche nimmt, möchte man das Motiv kommerziell verwerten sollte man entweder die Genehmigung des Herstellers einholen oder die Flasche so ablichten, dass der Firmenname und das Logo nicht mehr zu erkennen sind.

* Fotos von Kunstwerken (Gemälde, Skulpturen etc) dürfen ohne Erlaubnis des Künstlers oder des Rechteinhabers nicht kommerziell verwertet werden, hiervon nicht betroffen sind Statuen, Brunnen etc. an öffentlichen Plätzen

4. Royalty Free

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Foto: Philipp v. Niebusch, wurde aus der Datenbank entfernt…

Bei Royalty Free Bildern (also wenn man nur einmalig eine pauschale Lizenzgebühr für Bilder entrichtet und sie danach für beinahe jeden beliebigen Zweck verwenden kann) gibt es eine unsichere Rechtslage und es sollten folgende Bauwerke, Symbole, Menschengruppen und Logos besser nicht im Bild auftauchen, auch nicht als Beiwerk, weil Abmahnanwälte in letzter Zeit verstärkt gegen den Gebrauch dieser Motive als Royalty Free Bilder vorgehen und Abmahnungen sowohl an Fotografen als auch an Bildagenturen verschicken:

* Aborigines in Australien
* Adidas – Logos (Streifen, Schriftzug)
* Barbiepuppen (Name oder Produkte)
* BMW Fahrzeuge
* Britisches Concord – Flugzeug
* Chevrolet (Logo)
* Chrysler Building in New York City
* CN Tower in Toronto/Kanada
* Coca Cola (Produkte, Warenzeichen, Logos etc.)
* Daimler (Mercedes Benz)
* Disney Figuren und Disneyland
* Eiffelturm in Paris
* Emmy und/oder Grammy Award Trophäen
* Empire State Building in New York
* Ferrari
* Flatiron Building in New York City
* Gebäude von Frank O. Gehry (Guggenheimmuseum Bilbao, Walt Disney Hall LA,
Gehry Tower in Hannover u.v.a.)
* Harley Davidson
* Hollywoodzeichen in LA
* Hundertwasser-Häuser
* ICE-Züge der Deutschen Bahn
* Indianer (USA)
* Indy 500 – Autorennen
* Japanischer “Bullet Train” Hochgeschwindigkeitszug
* Kölner Zoo (wobei bei Zoos generell eine Genehmigung erforderlich ist)
* Las Vegas – Haupthotels
* London Eye – London (Riesenrad)
* London: U-Bahn Schild Piccadilly Circus
* Louvre & Pyramide vor dem Louvre in Paris
* Major League – Sport Aufnahmen aus den USA
* Maserati (Auto und Logo)
* McDonald’s Läden und das goldene M-Symbol
* Ford Mustang inkl. Logo
* Nike – Logos
* NASCAR
* Olympia (Logos, Athleten etc.)
* Opernhaus in Sydney
* Oscar Preisverleihung und Trophäe
* Porsche (Auto und Logo)
* Reichstag-Kuppel in Berlin
* Rockefeller Center in New York City
* Rolls Royce (Wagen und Kühlerfigur)
* Sears Tower in Chicago
* Sony Center in Berlin
* Stadtbahn Bielefeld, unterirdische Anlagen
* Stiftung Preußischer Kulturbesitz Gebäude (Schloß Sanssouci z.B.)
* Ford Thunderbird inkl. Logo
* TGV Hochgeschwindigkeitszug
* Tupperware Tower (USA)
* Universal Studios (USA)
* Generell alle Autos mit charakteristischem Design (Jaguar, Lamborghini etc usw)

5. Fazit

* Fotos von Bauwerken in Deutschland sind in der Regel kommerziell nutzbar, solange das Foto ohne Hilfsmittel auf öffentlichem, frei zugänglichem Grund gemacht wurde

– Hinweis: in Brandenburg erging im November ein Gerichtsurteil, das untersagt, Fotos von Bauwerken die der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unterstellt sind (Das Schloß Sanssouci in Potsdam z.B.), kommerziell ohne Genehmigung zu verwerten, solange die Fotos auf dem Gelände, das von der Stiftung verwaltet wird, angefertigt wurden. Fotos, die von einer öffentlichen Straße aus gemacht wurden, sind hiervon nicht betroffen. Gegen das Urteil wird Berufung eingelegt. Im Ausland herrschen teilweise andere Regeln, siehe Belgien und Frankreich, Aufnahmen vom Atomium z.B. und dem Eiffelturm bei Nacht dürfen ohne Genehmigung nicht kommerziell genutzt werden.

* Möchte man Fotos von Menschen kommerziell nutzen ist in der Regel ein Model Release erforderlich * Ein Model Release ist nicht erforderlich, wenn Menschen nur Beiwerk auf einem Foto sind oder wenn eine Veranstaltung (Sportereignis, Demonstration, Karnevalsumzug etc usw) fotografiert wird und auf dem Foto die Veranstaltung als solches im Mittelpunkt steht, wobei letzterer Punkt nicht immer eindeutig geklärt ist (wie im Falle des Studenten, der bei einer Veranstaltung mit dem Ministerpräsidenten von Baden Württemberg fotografiert wurde und erfolgreich gegen eine Nutzung des Fotos als Wahlplakat klagte), im Zweifelsfalle also von den betroffenen Personen ein Model Release einholen

* Bei Royalty Free Bildern sollte man die Liste weiter oben berücksichtigen, da es sonst zu rechtlichen Problemen kommen könnte und Abmahnanwälte gezielt nach Verstößen suchen

Autor: Thomas Otto, Bildredakteur Zoonar GmbH

Kategorie: Fotorecht 23 Kommentare »

23 Reaktionen zu “Fotorecht – ein erster Überblick”

  1. michaelkrabs

    Hallo Herr Krabs,

    gute Idee im Blog etwas zu dem Thema zu veröffentlichen.

    Nur zur Sicherheit hätte ich da noch eine Frage, am besten anhand eines Beispielbildes:

    http://www.zoonar.de/629431

    Dass dieses Foto nicht als RF angeboten werden kann ist klar, dass auch bei RM eine Verwendung nur im redaktionellen Umfeld erfolgen kann eigentlich auch. Oder? Ich meine ist sich der Kunde über solche Dinge im klaren bzw. wird er im Zweifelsfall von Zoonar darauf aufmerksam gemacht?

    Bisher hatte ich den Standpunkt dass ich auch Fotos die Warenzeichen, eindeutig identifizierbare Marken usw. enthalten als RM (für den red. Gebrauch) anbieten kann. Ich aktiviere dann jeweils die Option “Property Release liegt nicht vor”. Falls ich dies einmal vergessen sollte steht die Option auf unbekannt, was ja eigentlich auch kein Problem darstellen sollte.

    Wenn ich als Fotograf klarstelle dass ich kein Property Release habe ist es – bei RM-Fotos – die Sache und das Risiko des Kunden zu beurteilen ob eine Verwendung des Fotos für seine konkreten Zwecke möglich ist. Das selbe gilt für Fotos von Veranstaltungen usw. wenn ich angebe kein Model Release zu besitzen.

    Ist mein Standpunkt soweit richtig? Oder muss ich solche Fotos nochmal kritisch überprüfen?

    Viele Grüße

    Matthias Hauser

  2. michaelkrabs

    Hallo Herr Hauser,
    habe Ihre Frage ins Blog gestellt, damit andere Fotografen auch etwas von Ihrer Antweort haben.

    In diesem Fall hat der Fotograf alles richtig gemacht. Da er angegeben hat, dass kein Property Release vorliegt, kann das Bild von unseren Kunden nur für redaktionelle Zwecke gekauft werden. Es befindet sich sozusagen im Status “redaktionell”.

    Das gleiche würde passieren, wenn der Fotograf die Option “Property Release nicht nötig” aktivieren würde. Das wäre beispielsweise bei einer Fassadenaufnahme (ohne Logos, Markenezcihen etc. an der Fassade) gegeben, wenn die Aufnahmen von einer öffentlichen Strasse aus angefertigt wurde. Auch dann kann das Bild für kommerzielle Zwecke erworben werden.

    Fotos auf denen nur Firmenlogo abgelichtet wurde oder das Logo stark im Mittelpunkt steht nehmen wir aus Sicherheitsgründen gar nicht erst an. Eine Aufnahme wie die Obige dagegen finde ich sehr gelungen, da das Firmenlogo zwar “Beiwerk” ist, aber für Sachreportagen über die Firma wäre das Motiv dennoch geeignet.

    Hier nochmal im Überblick:

    Redaktionelle Bilder bei Zoonar:

    Model Release nicht vorhanden
    Property Release nicht vorhanden
    Status unbekannt bei Model Release
    Status unbekannt bei Property Release

    Kommerziell-Werblich nutzbare Bilder bei Zoonar:

    Model Release vorhanden
    Model Release nicht nötig
    Property Release vorhanden
    Property Release nicht nötig

    Das zeigt auch, wie wichtig es ist, diese Settings zu setzen. Standardmäßig wird “unbekannt” eingetragen, wenn der Fotograf nicht aktiv Änderungen vornimmt. Solche Bilder sind dann aber nur redaktionell Nutzbar und werden deutlich seltener gekauft!

  3. michaelkrabs

    Noch ein Nachtrag: RM steht für “rights managed Licence”. Das hat mit redaktionell nichts zu tun. Es handelt sich hierbei um eine Lizenzform bei der der Kunde einmalige (in der Lizenz) festgelegte Veröffentlichungsrechte erwirbt. Das können auch werbliche oder kommerzielle Verwendungszwecke sein!

  4. Christian Ammering

    Dann geht also dieses Motiv definitiv nicht:
    (Logo groß im Mittelpunkt, RF-Lizenz)
    http://www.zoonar.de/146827

    Dieses jedoch kein Problem, weil Logo Beiwerk ist und nur als RM erhältlich:
    http://www.zoonar.de/190692

    Sehe ich das richtig ?

    Gruß Christian

  5. michaelkrabs

    Hallo Herr Ammering,
    das obige Bild musste ich leider löschen, daher ist der Link nicht mehr aktiv, es war ein Auto-Logo von Mercedes mit RF-Lizenz. In diesem Fall von einer portugiesischen Agentur, die sich mit dem Recht vielleicht nicht so gut auskannte.

    Wir entfernen solche Bilder nach und nach aus der Datenbank, aber es ist auch kein Weltuntergang wenn solche Bilder Online sind, da wir jeden Verkauf vor Akzeptanz nochmal prüfen. Sozusagenn eine Art doppelte Buchhaltung. Hätte jemand dieses Bild kaufen wollen, hätte ich den Kauf storniert.

    Aber besser ist es, solche Motive zu entfernen oder zumindest die Lizenzen zu ändern. Right Managed geht, so lange man nicht behauptet, einen Relaese zu haben oder das dieser nicht nötig sei.

  6. Manfred Grebler

    Wobei die Auswahl “nicht nötig” eine etwas heikle Angelegenheit ist. Wie soll ich als Fotograf wissen bzw. entscheiden können, ob für ein konkretes Bild nicht doch bei irgendeinem (un)denkbaren Verwendungszweck doch irgendein Recht Dritter berührt wird?

    Auf der anderen Seite sind selbst Bilder mit Logos, “geschütztem” Inhalt usw. oft doch kommerziell nutzbar, abhängig vom konkreten Verwendungszweck. (Ganz abgesehen von der Möglichkeit, daß der Bildkäufer die Bilder selbst noch nachbearbeitet oder nur einen “unproblematischen” Ausschnitt daraus verwendet.)

    Viele Grüße
    Manfred Grebler

  7. michaelkrabs

    Bestimmte Sachen können aber nur Sie als Fotograf wissen, zum Beispiel:

    Standen Sie im Moment der Aufnahme auf einer öffentlichen Strasse oder auf dem Gelände des Objektes (oftmals Privatgelände)?

    Gab es Schilder “Fotografieren verboten” oder haben Sie nach einer Fotografiererlaubnis gefragt (wobei mündliche Zusagen natürlich riskant sind) ?

    Befindet sich die Statue im Garten der Nachbarn oder steht sie im Stadtpark ?

    Solche Dinge kann ein Bildredakteur nicht wissen oder auf dem Foto erkennen. Daher muss der Fotograf die Angaben machen. Außerdem gibt es natürlich Bilder, bei denen ein “nicht nötig” immer geht. Auch hierfür mal ein paar typische Beispiele:

    - Nahaufnahmen von Pflanzen
    - Feld, Flur und Waldaufnahmen
    - Fassaden von öffentliche Grund aus Fotografiert
    - Objekte des täglichen Gebrauchs ohne markantes Design
    - Foodaufnahmen ohne jedwede Verpackung
    - Körperdetails ohne wiedererkennbare Merkmale
    - freilebende Tiere
    - Landschaftsaufnahmen und Skylines (Panoramen)

    Um nur mal ein paar Beispiele zu nennen…
    -

  8. Boris Nowack

    Na wunderbar! Ich wollte Ihnen gerade ein Bild von Kevin James (“King of Queens”) anbieten, der zu einem schnellen Photocall vors Brandenburger Tor in Berlin gekommen war. Nur leider trägt er einen Adidas-Sportanzug.
    Also nicht zu gebrauchen? Ich könnte mir vorstellen, dass sich Adidas über diese Werbung eher freut. Wahrscheinlich hat James sogar einen Vertrag mit denen.

    Grüße,

    Nowack aus Berlin

  9. michaelkrabs

    Naja, Sie können das Bild mit RM-Lizenz anbieten, aber nicht Royalty Free. Sie müssen nur korrekterweise angeben, dass Sie keinen Property Release haben…

  10. jalla

    Wie wäre es denn wenn ich aus einem Bild das Markenlogo wegretuschiere? z.B. bei dem obigen Bild von Kevin James das Adidas Logo entferne?

    Oder anders gefragt: Könnte ich meinen BMW 316 fotografieren und als royalty free anbieten wenn ich alle BMW Logos retuschiert habe (wahlweise auch vor dem Foto abmontiert)?

    Wenn das nicht geht: Kann man dann gar kein Foto z.B. von einem Mittelklasseauto oder einem Sportwagen hier reinstellen?

  11. michaelkrabs

    Hallo Jalla,
    Autos gehen mit Royalty Free Lizenz gar nicht. Wenn Sie solche Bilder freigeben spielen Sie ein riskantes Spiel. Wie wäre es denn, wenn Mercedes ein BMW-Bild kauft und für eine Negativkampagne verwendet? Mal abgesehen davon, dass solche Kampagnen in Deutschland untersagt sind, würden dann einige Kosten auf Sie zukommen. Sie erteilen ja letzten Endes die Freigabe. Schauen Sie sich die AGB der Bildagenturen an, wenn Sie Bilder freischalten, haften Sie auch dafür. Da gibt es keine Ausnahmen, auch bei Zoonar nicht. Für Fotos von Objekten, die eindeutig erkennbare Designmuster enthalten (beispielsweise Autos, Rolex-Uhren, Adidas-Turnschuhe mit den drei Streifen usw.) können Sie niemals eine RF-Lizenz anbieten, weil Sie ja bei RF nicht mehr kontrollieren können, was der Kunde mit dem Bild macht. Sie erteilen dem Kunden eine Pro-Forma-Freigabe für dieses Bild…

    Sie können aber Logos, Nummernschilder etc. wegretuschieren und solche Bilder mit RM-Lizenz anbieten. Nur eben nicht RF !

  12. dirk

    Hallo,
    eine Frage. Wenn ich jedoch privat Bilder im Kölner Zoo mache, darf ich diese doch wohl anderen Usern im Internet zur Verfügung stellen oder? Die Lizensierung gilt doch nur bei kommerzieller Weiterverwertung?

    Beste Grüße,
    dirk

  13. OpaEcke

    Hallo Herr Otto,
    ich bitte um Präzisierung der Panoramefreiheit bei Bahnhofshallen.
    1. Gilt das Verbot auch für Aufnahmen der Halle von außen?
    2. Wie sind Aufnahmen von Bauzuständen zu werten, wobei
    man auch von außen in künftige Innenräume blicken kann?
    Danke und viele Grüße
    OpaEcke

  14. PicTrick

    “…man darf für die Aufnahme keine Hilfsmittel wie eine Leiter oder einen Hubschrauber (Luftaufnahme) verwenden…”

    Wo steht das? Ich hab diese Behauptung zwar schon öfter gehört, aber bislang konnte mir niemand ein entsprechendes Urteil nennen, in dem das so vorkommt…?
    Vielleicht können Sie etwas Licht in mein Dunkel bringen? :-)

  15. PS

    Hallo,

    gerne würde ich etwas über Erfahrugen mit fotos von privaten Schiffen und Yachten wissen. Wann ist ein Property Release erforderlich?

  16. A.Sommer

    Hallo Herr Krabs,

    erstmal vielen Dank, dass sie sich die zeit nehmen, die Fragen der User zum Thema Fotorecht so ausführlich zu beantworten.

    Zu der oben genannten Liste unter Punkt 4. – Royalty Free habe ich noch eine Frage. Laut dieser Liste sind z.B. Fotos eines Ford Mustangs (inkl. Logo) ohne Property-Release äußerst vorsichtig zu behandeln.

    Wenn aber z.B. ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Property-Release NICHT vorliegt und die Lizenz auf RM beschränkt wird, kann das Foto dann für redaktionelle Zwecke zum Verkauf angeboten werden, oder müsste man auch hier eventuell mit rechtlichen Konsequenzen rechnen?

    Vielen Dank und viele Grüße nach Hamburg

    A.Sommer

  17. michaelkrabs

    Sorry für die verspätete Anwort: Ja, wenn Sie es so handhaben sind es redaktionelle Bilder. Allerdings nehmen wir in der Zoonar-Bildredaktion auch dann nicht alles an. Logos und Markenzeichen zum Beispiel sind selbst als redaktionelle Fotso mitunter noch schwierig. Was aber geht, sind zum Beispiel Firmenlogos am Gebäude. Sieht man ja auch oft in den Nachrichten, wenn über eine Firma berichtet wird…

  18. Konstantin S.

    Hallo Herr Krabs,
    wie sieht es mit Bildern aus für deren Motiv eigentlich kein Property Release notwendig ist (z.B. Skyline einer Stadt), man sich aber zum Zeitpunkt der Aufnahme auf einem Privatgrundstück befand, welches aber nicht explizit als solches erkennbar war und auch öffentlich zugänglich. Denn gerade in Städten ist oft das Problem, dass man nicht unbedingt erkennen kann, wo der öffentliche Weg aufhört und ein Privatweg oder so beginnt bzw. man sich im nachhinein nicht sicher ist, ob der Weg zu einem Hotel oder so gehört hat. Benötigt man für solche Bilder ebenfalls ein Property Release?

    Vielen Dank, MfG Konstantin S.

  19. michaelkrabs

    Schwer zu sagen, denn das sind Grenzfälle. Ganz streng genommen, bräuchten Sie einen Release und könnten ein solches Bild daher nur redaktionell anbieten. Aber wer macht das schon? Die meisten Fotografen und Agenturen gehen dann lieber ein Restrisiko als mal eben eine riesige Bildmenge zu löschen. Denn wie sieht es aus, wenn man einheimische Menschen in Asien, Afrika usw. fotografiert? Hier bräuchte man einen Model Release…

    Es gibt in der Praxis eine Vielzahl solcher Fälle und fast alle fahren bisher gut mit dem Motto: Wo kein Kläger…

    Allerdings muss mann sich gut auskennen. Die australischen Aborigines zum Beispiel mahnen ab…

  20. Hadmut

    Hallo,

    sehr gute Zusammenstellung, vielen Dank.

    Ist das wirklich so, daß die Abmahngefahr sich nur (oder wesentlich) auf Royalty Free bezieht? Wo könnte man denn noch rechtlich vertiefendes dazu finden, warum RF rechtlich anders als andere Lizenzen zu beurteilen sind und wo genau die Unterschiede liegen?

  21. Rainer

    Hallo Herr Krabs, ich würde die Frage von Konstantin S. noch ein bisschen erweitern: Wie verhält es sich denn mit z.b. Alleen, die sich ja entweder im öffentlichen Besitz (Stadt oder Land) oder sich in “privatem” Besitz (Zufahrt Bauernhof, Weg zu einer Kirche o.ä.) befinden, wenn diese Aufnahmen für ein Buch verwendet werden. Sollte man sich da auch von der Stadt, Kirche, oder Bauer eine Genehmigung einholen?
    Grüße
    Rainer

  22. Georg

    Hallo,
    mich würde interessieren wie die Rechtslage bzw. Agenturrichtlinie bei Photos/Illustrationen auf Werbe-/Print-/Textilerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist, falls diese als bildwichtiges Kompositionselement eines Photos auftreten (wenn auch nicht unbedingt als Hauptmotiv).

    Ich denke dabei an folgende Beispiele:
    - Werbetafeln im öffentlichen Raum
    - Magazincover (Magazinname selbst nicht sichtbar, z.B. von lesender Person gehalten)
    - TShirt (Badetuch o.ä. Textilien) mit Aufdruck
    - Bebilderte Verpackungen von Nicht-Markenartikeln

    Ich habe diesen Post mit Interesse gelesen,
    vielen Dank für eine Antwort schon im Vorraus!

  23. Brigitte Jaritz

    Sehr geehrter Herr Krabs,

    ich habe mit Interesse den Beitrag zum Fotorecht gelesen.

    Was ich nicht finden konnte war fotografieren von Tieren im ländlichen Bereich. Z.B.: Pferde oder Kühe und Schafe auf der Weide (eingezäunt oder frei). Wenn zum Beispiel diese Tiere von der Straße oder dem Feldweg aus fotografiert werden.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Brigitte Jaritz

    P.S.: Ich kann die Bilder noch immer nicht hochladen über Zoonar Media Manager.

    Die Größe der Aufnahmen ist: 8154 x 3456 Pixel


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