Fotorecht bei Fahrzeugen
Foto: Cadillac, Carina Hansen , Zoonar Nummer 258257
Cadillac-Fotografie lizenzpflichtig?
Reales Fallbeispiel aus der Praxis: Der Eigentümer eines Cadillacs verlangt vor Gericht Lizenzgebühren für Fotos seines Autos auf offener Strasse.
Urheberrecht als Anspruchsgrundlage?
Da das Eigentum durch den Fotografien nicht beeinträchtigt wurde, kommt nur ein Sonderschutzgesetz des geistigen- oder gewerblichen Eigentums in Betracht, also etwa Markenrecht (am Logo), Urheberrecht oder Geschmacksmuster an der äußeren Gestaltung. Ein solches Recht, würde allerdings eher der Herstellerfirma bzw. dem Designer des Autos zustehen.
Die Panoramafreiheit, § 59 UrhG, die z. B. das Fotografien von Häusern von der Straße aus gestattet, greift nicht ein, da sich das Auto nicht bleibend an seinem Parkplatz befindet. Eingreifen könnte je nach Motivwahl und Bildgestaltung die Privilegierung für unwesentliche Beiwerke, § 57 UrhG, wenn ein anderes Motiv Hauptinhalt des Bildes ist, etwa der Fahrer oder das Haus des Besitzers im Bildhintergrund.
Geschmacksmuster für das Auto-Design?
Das Geschmacksmusterrecht schützt längstens für 25 Jahre die Erscheinungsform (Design) eines Erzeugnisses. Das Recht gewährt einen Schutz vor Nachbildungen, § 38 GeschmMG, aber keinen Schutz gegen die zweidimensionale Abbildung dreidimensionaler Erzeugnisse. Also selbst wenn für die Gestaltung des Cadillacs ein Geschmacksmusterrecht registriert worden wäre, könnte der Besitzers des Autos keinen Lizenzanspruch gegenüber dem Fotografen herleiten.
Lizenzpflicht und Hausrecht
Ein Eigentümer könnte die Gestattung des Fotografierens von vertraglichen Beschränkungen und Lizenzzahlungen abhängig machen, wenn er im Rahmen der Gestattung des Zugangs zu seinem Eigentum auf der Grundlage des Hausrechts solche Regelungen treffen könnte. Bei einem parkenden Auto auf öffentlicher Fläche greift das Hausrecht jedoch nicht. Es ist bei Sammelstücken in geschlossenen Räumen vorstellbar oder bei Konzerten, wo die Veranstalter oft Nutzungsbeschränkungen mit Fotografen vereinbaren.
Datenschutz und Kennzeichen
Eine weitere Frage ist, ob man als Fotograf das Kennzeichen von Fahrzeugen, die man fotografiert hat, unkenntlich machen muss, da ansonsten das Persönlichkeitsrecht des Besitzers beschnitten werden könnte. So ist es zum Beispiel grundsätzlich unzulässig, Fotos von Häusern samt Name der Bewohner, Anschrift und Wegbeschreibung zu veröffentlichen. Das Auto-Kennzeichen ist aber kein personenbezogenes Datum, sondern ein Pseudonym, da man den Besitzer nicht ohne weiteres ermitteln kann (Ausnahme Polizeibeamte). Es könnte also mit abgebildet werden. Dennoch empfiehlt Zoonar Auto-Kennzeichen immer zu entfernen, schon aus Service den Kunden gegenüber die dies ansonsten später beim der Gestaltung selber machen müssten bzw. das Bild gar nicht erst kaufen würden. Fotos mit sichtbaren Kennzeichen werden daher nicht angenommen.
Gibt es ein Recht am Bild eigener Sachen?
Wenn das Eigentum auf der Straße steht, ist der Zugang nicht beschränkt und das Hausrecht kann nicht als Druckmittel zum Abschluss von Vereinbarungen zur Lizenzzahlung eingesetzt werden. Ein allgemeines Recht am Bild der eigenen Sachen gibt es nicht. Wer also nicht will, dass sein Eigentum fotografiert wird, muss es dem Blick der Öffentlichkeit entziehen.
Kategorie: Allgemein 11 Kommentare »




am 28. Mai 2008 um 07:37 Uhr | #
Ich denke, es wäre sinnvoll und fair, Autor und Quelle anzugeben. Ich hole das mal nach:
http://www.fotorecht.de/publikationen/cadillac-pp.html
von RA David Seiler
Manfred Grebler
am 28. Mai 2008 um 08:59 Uhr | #
Auf keinen Fall darf aber ein Bild, das deutlich die Marke des Fahrzeugs wiederspiegelt, sei es durch typisches Design oder Markenlogo, für werbliche Zwecke verwendet werden.
Rolls Royce legt z.B. großen Wert darauf, dass die Kühlerfigur “Spirit of Ecstasy” (Emily) nicht in der Werbung verwendet wird.
am 28. Mai 2008 um 10:07 Uhr | #
Ich dachte es wäre ein Beitrag des Users, der mir diesen Text per Mail geschickt hat. Bitte um Entschuldigung dafür, dass der Autor nicht genannt wurde. Im Zweifelsfalle werde ich diesen Beitrag wieder löschen.
am 28. Mai 2008 um 10:07 Uhr | #
> Auf keinen Fall darf aber ein Bild, das deutlich die Marke des Fahrzeugs wiederspiegelt, sei es durch typisches Design oder Markenlogo, für werbliche Zwecke verwendet werden.
Das kommt halt drauf an, siehe das zitierte Beispiel Porsche! Aber das ist eigentlich kein Problem der Fotografen sondern der Werbeagenturen.
am 29. Mai 2008 um 17:26 Uhr | #
Dieses Bild habe ich kürzlich auch in einer anderen Bildagentur hochgeladen
http://www.zoonar.de/385926
Kommentar der Redaktion:
Die Aufnahme des Fotos in die Bildagentur ist aus rechtlichen Gründen leider nur dann möglich, wenn auf dem Bild zu sehende Markennamen/Autokennzeichen etc. retuschiert/entfernt wurden….
Irgendwie ist die rechtliche Grundlage recht unsicher – denn die “Ente” am linken Bildrand dürfte wohl jeder erkennen – s. Kommentar von Bubu zur Markenerkennbarkeit
Gruß
Jürgen
am 30. Mai 2008 um 06:32 Uhr | #
> Die Aufnahme des Fotos in die Bildagentur ist aus rechtlichen Gründen leider nur dann möglich, wenn auf dem Bild zu sehende Markennamen/Autokennzeichen etc. retuschiert/entfernt wurden….
Ich halte diese Argumentation (in diesem Fall zumindest) für völligen Blödsinn. Aber es ist bekannt, daß gerade im Microstock-Bereich viele Agenturen irgendwie 1000%ig sicher gehen wollen und geradezu paranoid sind, was solche Dinge betrifft. (Was dann wiederum zu einer verzerrten Wahrnehmung der tatsächlichen rechtlichen Realität unter den dortigen Fotografen führt.)
am 30. Mai 2008 um 21:26 Uhr | #
Es kommt aber auch darauf an, welche Lizenzform die jeweilige Agentur anbietet. Bei RM ist es ja weniger wild, da die Lizenz meistens für eine Verwendung vergeben wird. Der Schaden wäre also überschaubar. Die meisten Microstocks verkaufen aber RF-Bilder. Diese dürfen zeitlich unbegrenzt vom Kunden verwendet werden. Also auch noch in 50 Jahren. Wenn sich die Rechtslage zwischendurch ändert – Pech für Agentur und Fotograf. Daher sollte man nur absolut sichere Bilder im Format RF anbieten.
am 17. Juni 2008 um 15:54 Uhr | #
Interessante Diskussion. Ich dachte aber bisher dass Fotos, die dem Inhaber der Marke nützen, also einen positiven Werbeaspekt haben können, nicht geahndet werden.
Grüße
Michael
am 17. Juni 2008 um 16:03 Uhr | #
Wer definiert denn einen positiven Werbeaspekt? Diese Einstellung kann sehr teuer werden, denn abgemahnt wird immer gerne und den Richter interessiert der positive Werbezweck nicht. Die Frage ist einzig und alleine ob man den Haupt-Bildgegenstand für den jeweiligen Zweck unentgeltlich nutzen durfte oder nicht. Wenn nicht, muss das Geld nachgezahlt werden und das sind dann immer vierstellige Beträge.
Ohne Property Release oder Model Release sind Bilder mit deutlichem Markeninhalt (wo eine Marke, ein Produkt, ein Kunstwerk oder ähnliches) im Bildmittelpunkt steht grundsätzlich NICHT für PR, Werbung etc. verwendbar.
am 11. Juli 2008 um 17:54 Uhr | #
Ich verstehe es nicht…
Ist es erlaubt Marken zu fotografieren. Manchmal lese ich ja – dann wieder nein und wieder ja aber nur positiv …
Bei zoonar gibt es z.B. folgendes Foto – gleich mit 2 Marken.
http://www.zoonar.de/img/www_repository2/2c/f8/48/10_73f2135a9bda0df69b75c37dce74e3fe.jpg
am 13. Juli 2008 um 12:35 Uhr | #
Sie haben recht, dieses Foto ist SEHR ungünstig. Ich hätte es abgelehnt. Das ist unserer Bildredaktion wohl durchgerutscht. Sicher werden auch mal Logos für jpurnalistische Zwecke benötigt, aber bei Symbildern, sollten Sie nicht vorhanden sein. Dieses Bild ist also kaum verwendbar und für den Fotografen auch riskant, wenn er die Releases nicht ordnungsgemäß setzt.