Fotorecht bei Fahrzeugen
27. Mai 2008 - 09:49 UhrFoto: Cadillac, Carina Hansen , Zoonar Nummer 258257
Cadillac-Fotografie lizenzpflichtig?
Reales Fallbeispiel aus der Praxis: Der Eigentümer eines Cadillacs verlangt vor Gericht Lizenzgebühren für Fotos seines Autos auf offener Strasse.
Urheberrecht als Anspruchsgrundlage?
Da das Eigentum durch den Fotografien nicht beeinträchtigt wurde, kommt nur ein Sonderschutzgesetz des geistigen- oder gewerblichen Eigentums in Betracht, also etwa Markenrecht (am Logo), Urheberrecht oder Geschmacksmuster an der äußeren Gestaltung. Ein solches Recht, würde allerdings eher der Herstellerfirma bzw. dem Designer des Autos zustehen.
Die Panoramafreiheit, § 59 UrhG, die z. B. das Fotografien von Häusern von der Straße aus gestattet, greift nicht ein, da sich das Auto nicht bleibend an seinem Parkplatz befindet. Eingreifen könnte je nach Motivwahl und Bildgestaltung die Privilegierung für unwesentliche Beiwerke, § 57 UrhG, wenn ein anderes Motiv Hauptinhalt des Bildes ist, etwa der Fahrer oder das Haus des Besitzers im Bildhintergrund.
Geschmacksmuster für das Auto-Design?
Das Geschmacksmusterrecht schützt längstens für 25 Jahre die Erscheinungsform (Design) eines Erzeugnisses. Das Recht gewährt einen Schutz vor Nachbildungen, § 38 GeschmMG, aber keinen Schutz gegen die zweidimensionale Abbildung dreidimensionaler Erzeugnisse. Also selbst wenn für die Gestaltung des Cadillacs ein Geschmacksmusterrecht registriert worden wäre, könnte der Besitzers des Autos keinen Lizenzanspruch gegenüber dem Fotografen herleiten.
Lizenzpflicht und Hausrecht
Ein Eigentümer könnte die Gestattung des Fotografierens von vertraglichen Beschränkungen und Lizenzzahlungen abhängig machen, wenn er im Rahmen der Gestattung des Zugangs zu seinem Eigentum auf der Grundlage des Hausrechts solche Regelungen treffen könnte. Bei einem parkenden Auto auf öffentlicher Fläche greift das Hausrecht jedoch nicht. Es ist bei Sammelstücken in geschlossenen Räumen vorstellbar oder bei Konzerten, wo die Veranstalter oft Nutzungsbeschränkungen mit Fotografen vereinbaren.
Datenschutz und Kennzeichen
Eine weitere Frage ist, ob man als Fotograf das Kennzeichen von Fahrzeugen, die man fotografiert hat, unkenntlich machen muss, da ansonsten das Persönlichkeitsrecht des Besitzers beschnitten werden könnte. So ist es zum Beispiel grundsätzlich unzulässig, Fotos von Häusern samt Name der Bewohner, Anschrift und Wegbeschreibung zu veröffentlichen. Das Auto-Kennzeichen ist aber kein personenbezogenes Datum, sondern ein Pseudonym, da man den Besitzer nicht ohne weiteres ermitteln kann (Ausnahme Polizeibeamte). Es könnte also mit abgebildet werden. Dennoch empfiehlt Zoonar Auto-Kennzeichen immer zu entfernen, schon aus Service den Kunden gegenüber die dies ansonsten später beim der Gestaltung selber machen müssten bzw. das Bild gar nicht erst kaufen würden. Fotos mit sichtbaren Kennzeichen werden daher nicht angenommen.
Gibt es ein Recht am Bild eigener Sachen?
Wenn das Eigentum auf der Straße steht, ist der Zugang nicht beschränkt und das Hausrecht kann nicht als Druckmittel zum Abschluss von Vereinbarungen zur Lizenzzahlung eingesetzt werden. Ein allgemeines Recht am Bild der eigenen Sachen gibt es nicht. Wer also nicht will, dass sein Eigentum fotografiert wird, muss es dem Blick der Öffentlichkeit entziehen.



