Property Release (2) / Schloss Neuschwanstein

schloss_neuschwanstein-torbereich_von_innen.jpg 

Sehr geehrter Herr Krabs
beliebte Motive unter Fotografen sind ja immer wieder Schlösser und Burgen. Vor einigen Tagen machte ich nun einige Aufnahmen vom Schloss Neuschwanstein, darunter auch einige Fotos auf dem Innenhof (keine Innenräume), allerdings ist mir die Rechtslage nicht ganz klar.

Auf der einen Seite scheint die Fotografie erlaubt zu sein, da ich keine Innenräume fotografiere, sondern nur die Außenansicht des Gebäudes, wenn auch vom Innenhof aus.
Weiter fotografiere ich von einem öffentlich, ohne Eintrittsgeld betretbaren Ort (Gehweg), der allerdings von den Schlossmauern umgeben ist.. Die Fragen, die sich mir aufdrängen lauten

1. Handelt es sich wirklich um einen öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg), von dem fotografiert werden darf?

2. Handelt es sich bei dem Grundstück der Bayrischen Schlösserverwaltung um ein privates Grundstück ? Schloss und Grund sind doch im Besitz des Freistaates Bayern und somit kein Privatgrundstück.

Darf ich oder darf ich nicht ?

Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen Heppe

Kategorie: Fragen an Zoonar 15 Kommentare »

15 Reaktionen zu “Property Release (2) / Schloss Neuschwanstein”

  1. michaelkrabs

    Hallo Herr Heppe,
    genau genommen geht das wohl nicht. Da Sie sich innerhalb der Schlossmauern befinden, sind Sie rechtlich auf dem Grundstück der Bayerischen Schlösserverwaltung.

    Nun haben Sie Recht, dass es sich um keinen reinen Privatbesitz handelt und es wohl auch keine Fotografierverbotsschilder gab. Insofern können Sie es riskieren, wir würden – wenn es Beschwerden der Verwaltung geben würde – die Bilder sofort löschen auch um Sie zu schützen. Auch der Eifelturm ist ja nicht im Privatbesitz und durfte dennoch lange Zeit nicht fotografiert werden. Die rechtliche Lage ist hier manchmal auch von Land zu Land sehr unterschiedlich. Trotz EU…

    Ich denke, der beste Weg wäre bei der Verwaltung anzurufen und zu fragen, wie sie es mit der Fotografiererlaubnis handhabt und ob Sie einen Property Release Vertrag für Fotos erhalten können bzw. ab wann Sie diesen benötigen.

    Sie können für die Aufnahmen die innerhalb der Schlossmauern entstanden sind auf jeden Fall die Option “Property Release nicht vorhanden” wählen. Dann können diese Bilder nur für journalistische Zwecke erworben werben. Das sollte auf jeden Fall möglich sein.

    Außen – und Fernaufnahmen der Schlösser benötigen dagegen kein Property Release. Hier können Sie auch die entsprechende Option wählen und die Bilder für alle Verwendungen freigeben.

    So sehe ich das, aber ich muss dazu sagen, dass ich kein Experte auf diesem Gebiet bin.

  2. Manfred Grebler

    Hallo!

    Die Bayerische Schlösserverwaltung ist leider ziemlich eigen, was die Verwertung von Fotos betrifft. Ich würde mich auch sehr wundern, wenn dort nicht irgendwo eine Tafel mit “Nutzungsbestimmungen” steht, auf welcher Fotografieren nur für private Zwecke erlaubt ist. Und es handelt sich in diesem Fall aus rechtlicher Sicht um Privatgrund.
    Sogar bei Aufnahmen im Englischen Garten von München kann es Probleme geben!
    Die Schlösserverwaltung würde im Falle von Neuschwanstein ja sogar die Veröffentlichung von Aufnahmen von außerhalb des Schloßgeländes gerne unterbinden, weiss natürlich aber sehr genau, daß das nicht möglich ist.
    Einen Anruf dort kann man sich aber sparen.

  3. Ulf

    Hallo Herr Krabs,

    zum zweite Mal im Blog schreiben Sie, dass man Innenaufnahmen von privaten Räumen ohne Genehmigung des Eigentümers zur redaktionellen Nutzung anbieten darf.

    Meiner Meinung nach ist dies nicht der Fall. Sollte ich Recht haben, ist Ihre Aussage sehr gefährlich. Sollte ich mich dagegen irren, bitte ich schon mal um Entschuldigung. :-)

    Viele Grüße,
    Ulf (jujo)

  4. Manfred Grebler

    Hallo Ulf!

    In diesem Fall ist ja nicht von Innenaufnahmen die Rede gewesen. Grundsätzlich ist die Problematik aber ziemlich schwierig und eindeutige Aussagen kann man schwer machen.

    Man kann unterscheiden zwischen
    a) der theoretischen Rechtslage wie sie in diversen Gesetz steht (oder auch nicht steht)
    b) der Rechtslage wie sie die Eigentümer gerne hätten und die diese manchmal (außergerichtlich natürlich) versuchen durchzusetzen
    c) der Praxis. ;-)

    Mal ein kleines Beispiel (stammt nicht von mir): Bahnhöfe sind natürlich “Privatgrund”. Was machte ein Fotojournalist, der schnell ein Bild für den Artikel am nächsten Tag über den Bahnstreik braucht? Er geht in einen Bahnhof, macht das Foto und fertig.

    Andererseits ist aber z.B. der Hamburger (?) Zoo dafür berüchtigt, daß er sogar gegen Bilder auf privaten Homepages vorgeht. (Ob rechtlich haltbar sei dahingestellt.) Aber natürlich findet man in fast allen Bildagenturen Zoobilder ohne PR… (Bei Eisbären-Babys sollte man aber eher vorsichtig sein! :-X)

    (Wer übrigens völlig verunsichert werden will, dem empfehle ich die diversen PR threads im Alamy Forum. Da sind ein paar Paranoiker unterwegs, wenn es nach denen ginge, bräuchte man für jeden Erdkrümmel ein PR…. *g*)

    Kurz und (un)gut: Letztlich muß jeder selbst wissen, wieviel Risiko er bereit ist einzugehen. Und nur der Fotograf kennt i.d.R. die tatsächlichen lokalen Gegebenheiten. (Verbotstafeln, AGB usw.)
    Wobei man ja allein über die Formulierung “Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken” wohl lange diskutieren könnte…

    Viele Grüße
    Manfred Grebler

  5. michaelkrabs

    (eingefügt von Michael Krabs für Herrn Jürgen Heppe aus einer Mail von Herrn Heppe:)

    …ich habe versucht, mich nochmals ein wenig schlauer zu machen.

    Im einzelnen heißt es nach dem UrhG:

    Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Hilfe der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild und durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken beschränken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

    Das Gesetz sagt ganz klar, dass die Außenaufnahme eines Gebäudes zulässig ist, sofern es von öffentlichem Platz oder Weg gemacht.

    Bleibt zu klären, ob der Weg innerhalb des Schlosses öffentlich ist.

    Dazu habe ich folgendes gefunden:

    Kriterien für die Annahme faktisch öffentlichen Verkehrsraumes:

    Bei Vorliegen eines dieser Kriterien liegt faktisch öffentlicher Verkehrsraum vor.

    - Die Fläche ist einem unbestimmbaren Personenkreis (jedermann) zugänglich und wird auch so genutzt.
    - Der Verfügungsberechtigte duldet die Benutzung durch die Allgemeinheit (jedermann).

    Beides trifft also zu, womit wir es mit einem öffentlichen Verkehrsraum zu tun haben (Fußgänger sind auch Verkehr).

    Definition:

    Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 1 StVO, Rdnr. 13).

    Tatsächlich (faktisch) öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtlich Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt (praktisch privatrechtliche Widmung) wird (vgl. Schurig, StVO, 11. Auflage 2002, § 1 StVO, Anm. 2.1).

    Vergleichbar wäre folgender Fall, der faktisch zu öffentlichen Verkehrsraum zugeordnet werden kann:

    Umzäuntes, nur durch Tore zugängliches Großmarktgelände, das Käufern ohne Begrenzung auf einen bestimmten Personenkreis offen steht (OLG Karlsruhe, VerkMitt 1989, 7)

    Darf gerne auch in den Blog und wenn Sie eine Meinung dazu haben, würde ich die natürlich auch gerne lesen.

    mit freundlichen Grüßen

    Jürgen Heppe

  6. michaelkrabs

    Ich bin kein Jurist und kann eher Erfahrungswerte beisteuern. Grundsätzlich ist es möglich Aufnahmen von Ereignissen an denen ein öffentliches Interesse besteht für journalistische Zwecke zu vermarkten.

    Eine Aufnahme von Oma Hildegardt ohne Release, die in Ihrer Küche Plätzchen backt wäre also nicht zulässig, auch nicht redaktionell, wenn es sich aber um eine bekannte Persönlichkeit neben einer unbekannten Frau handelt, dann wäre diese Aufnahme zulässig. Auch ohne Release. Allerdings ist auch hier die Rechtsprechung nicht immer eindeutig, es gab auch gerade in letzter Zeit anderslautende Urteile.

    In unserem Fall würde ich sagen, dass die Innenaufnahmen (also von innerhalb des Schlossgeländes welches durch die Mauer begrenzt wird) ohne Property Release nicht zulässig sind, während alle Aufnahmen, die von Außerhalb aufgenommen werden rechtlich zulässig sein dürften. Wäre der Bundeskanzler gerade innerhalb des Schlosses unterwegs, dann wären Aufnahmen von ihm allerdings auch ohne Property Release für die Berichterstattung zulässig. Auch im Innenraum des Schlosses.

    In Grenzsituationen nehmen die die Bilder oft an, da wir unmöglich bei jedem Objekt die aktuelle Rechtsprechung und Einstellung des Besitzers kennen können. Wir sind dann aber sehr flexibel wenn es Beschwerden gibt, d.h. die Bilder würden wir dann sofort aus der Datenbank entfernen. Ein monetärer Schaden entsteht ja so schnell nicht, dann müssten die Bilder schon konkret irgendwo kommerziell veröffentlicht werden. Genauer schauen wir hin, wenn Firmenlogos und Wahrzeichen, Kunstwerke und eindeutige private Besitztümer für die es keinerlei öffentliches Interesse gibt auf Bildern gezeigt werden. Auch Personen, die ins Bild schauen, führen oft zu einer Ablehnung des Bildes, wenn diese Personen nicht das eigentliche Fotoobjekt darstellen.

  7. Manfred Grebler

    Nur zwei kurze Anmerkungen zu der Mail von Herrn Heppe:

    Bei historischen Schlössern und Burgen ist das UrhG und dessen Regelungen eigentlich irrelevant, weil dort kein Urheber-Schutz mehr besteht. Gleichwohl kann man davon ausgehen, daß Nutzungen, die gemäß UrhG zulässig wären auch nicht durch privatrechtliche Schranken verhindert werden können. (Glaube dazu gab es bereits ein BGH Urteil.)

    Ich wäre allerdings – ohne das jetzt weiter vertiefen zu wollen – etwas vorsichtig, die Definition von öffentlichem Verkehrsraum im Sinne der StVO (hier geht es ja um die Anwendbarkeit derselben) unbesehen auf das Urheberrecht zu übernehmen.

  8. peregrine

    Negativbericht …

    Hallo Herr Krabs,

    Ihre in Kommentar 5 geschilderte Recherche finde ich sehr interessant. Ich habe jedoch folgende Erfahrung gemacht, die mich eher zur Vorsicht tendieren läßt. Thema ist der Schloßpark Sanssouci in Potsdam.

    Ich habe mich vor ca. einem Jahr bei der Schlösserverwaltung in Potsdam um ein property release für Außenaufnahmen bemüht. Leider wurde mir der release nicht gewährt. Man bezog sich auf den schützenswerten Status eines Weltkulturerbes. Auf meinen Einwand hin, daß doch so ziemlich alle Agenturen – also auch die schon seit Jahrzehnten am Markt Tätigen – Bilder anböten, sagte man mir, dies sei ein Mißstand, gegen den man zunehmend gerichtlich vorzugehen gedenke. Mir ist mittlerweile auch bekannt, daß die Schlösserverwaltung wohl zunächst die Kunden von Agenturen anschreibt, was für die Agentur dann zum Teil noch unangenehmer werden kann. Laut Schlösserverwaltung erteilen sie nur releases für Eigen- oder professionelle Buchproduktionen.

    Ich bin ein bischen skeptisch, ob diese Position wirklich haltbar ist. Der Schloßpark ist öffentlich zugänglich (ohne Eintritt) und das Argument des “öffentlichen Gutes” Weltkulturerbe kann man auch umdrehen. Nämlich in der Art, daß an solchen Gebäuden auch ein erhöhtes öffentliches Interesse besteht, analog zu Personen des öffentlichen Lebens. Und Kölner-Dom-Bilder dürften dann beispielsweise auch nicht veröffentlicht werden (Außenaufnahmen) ?!?

    Ratlose Grüße

    p.

  9. Jerry Ruff

    Ein Hallo an alle,
    ich hatte mal ein ähnliches Problem mit der Festung Marienberg in Würzburg.
    Die Bayerische Schlösserverwaltung in Würzburg, gab mir ein sehr unfreundliches und agressives NEIN, zu jeglicher Veröffentlichung der Festung Marienberg und Residenz, da diese einen Sonderstatus wie auch Neuschwanstein hat.

    Nachdem ich mit Frau Weis, von der Bayerischen Schlösserverwaltung in Minga telefonierte, gab sie mir ein OK, da ich meine Fotos von einem öffentichen Grund aus gemacht habe und keine Hilfsmittel (z.Bspl. eine Leiter) benutze.

    Ich persönlich, habe meiner Mail, ein Thumb beigefügt, damit Sie es begutachten kann und mir anschliessend grünes Licht geben konnte.

    Ich verfahre weiterhin auf diese Art, da ich anschliessend immer etwas in der Hand habe und somit keine böse Überraschungen erhalte.

    VG
    Jerry

  10. Jerry Ruff

    P.S. Ich würde immer ein OK der Bayerischen Schlösserverwaltung einholen, es ist sicherer.

    Eine ähnliche Auskunft wie peregrine erhielt ich auch.

    VG
    Jerry

  11. petra

    hallo!

    ich erlaube mir, mich auch ein wenig einzumischen:

    zu punkt 5:

    “Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Hilfe der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild und durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.”

    das ist ein auszug aus dem text rund um die viel-interpretierte und viel-zitierte panoramafreiheit. zu beachten ist bei diesem text, dass es dabei rein um das fotografieren, vervielfältigen und veröffentlichen geht – NICHT aber um die kommerzielle nutzung der unter diesem aspekt entstandenen bilder. das ist leider wieder ein ganz anderes paar schuhe.

    ich persönlich würde um all diese prominenten architektur-motive, mit denen seitens des inhabers auf grund des besonderen erscheinungsbildes/erhaltungszustandes des bauwerkes einnahmen erzielt werden, einen vorsichtigen bogen machen.

    faustregel:
    wenn einer laufend geld in ein objekt investiert um durch dieses objekt einnahmen zu erzielen, hat kein anderer das recht, sich durch ablichtung dieser “leistung” zu bereichern. sei das nun der fotograf, der durch den bildverkauf verdient, die bildagentur, die durch die vermittlung verdient, der grafiker, der das bild ins verpackungsdesign integriert und seine leistung in rechnung stellt oder der kekshersteller, der durch das schöne foto auf der verpackung mehr kekse verkauft und dadurch reich wird.

    letztlich ist immer (in jedem einzelnen fall) abzuklären, wie es mit den verwertungsrechten des inhabers/betreibers/erhalters aussieht. nach allem, was ich dazu bislang in verschiedenen foren und auch als ex-bildadministratorin mitbekommen habe, wurde noch in keinem einzigen fall eine genehmigung erteilt – egal welches land, welches gebäude, welche eigentümersituation.
    das einzige, wass mit bestimmtheit zu beobachten ist, ist eine steigende tendenz, rechtliche schritte gegen fotografen/bildanbieter anzustreben.

    mit freundlichen grüßen!
    petra
    (die letztlich auch keine juristin ist, aber diese problematik seit mehreren jahren intensiv beobachtet)

  12. Manfred Grebler

    Hallo Petra,
    kann mir einen Kommentar doch nicht ganz verkneifen: ;-)

    “Panoramafreiheit” beeinhalter die kommerzielle Verwertung. (Bezieht sich wie oben schon geschrieben auf urheberrechliche Aspekte.)

    Das was Du als Faustregel bezeichnest, ist halt die Sichtweise, wie sie die Inhaber vertreten. Die rechtliche Seite ist eben mitunter eine andere.
    Letztlich muß aber jeder Fotograf selbst entscheiden, ob er – wie Du schreibst – um jedes potentielle Problem in vorauseilendem Gehorsam einen großen Bogen macht oder ob er auch mal seine (eh schon stark eingeschränkten) Rechte wahrnimmt.

  13. petra

    zitat manfred:
    “Panoramafreiheit” beeinhalter die kommerzielle Verwertung.

    dieser satz lässt mich freudig aufhorchen – auf den bin ich so noch nicht gestoßen! das klingt ja nach einer wirklich guten nachricht!

    hast du zufällig eine quelle, wo ich dazu mehr erfahren könnte? würde mich über einen diesbezüglichen tipp/link sehr freuen!

    vorauseilender gehorsam … autsch … ich sortiere mich halt lieber zu denen, die gerne auf der sicheren seite bleiben. streitigkeiten um bildrechte gestalten sich in der regel langwierig, schmerzhaft und extrem teuer – in diesem sinne …

    liebe grüße! :^)
    petra

  14. Anonymous

    diese Seite ist interessant
    wie z.B. UrhR erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
    http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/kh_183.htm

    UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 2

  15. Peter

    Anzumerken wäre in diesem Fall, daß die bundesdeutschen Schlösser- und Kulturgut-Verwaltungen natürlich alle ganz gespannt auf die aktuellen, von den Preußen angezettelten Verfahren blicken, soweit diese noch nicht entschieden wurden. Und in mit dem, dem Grunde nach abgeschlossenen Verfahren kommerzieller Verwendung vergleichbaren Fällen sich vermutlich noch immer in freudetaumelnden Schwebezuständen befinden sowie das Grinsen nicht aus dem Gesicht bekommen. Dabei geht ohne PR vom Grund des Verfügungsberechtigten gar nichts mehr und die Genehmigung wird man sich im Zweifel so üppig vergolden lassen, daß sich diese Kosten durch Lizenzierungen heutzutage üblicher Ertragskraft nicht mehr hereinholen lassen.


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